Eine Quellensteuer wrid von Personen erhoben, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, oder durch Heirat mit einem Ausländer mit C-Ausweis oder einem Schweizer im ordentlichen Steuerregister aufgenommen sind. Quellensteuerpflichtig sind:
- Jahresaufenthalter (Ausweis B)
- Kurzaufenthalter (Ausweis L)
- vorläufig aufgenommene Ausländer, Asylsuchende (Ausweis F, Ausweis N)
Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, aber in der Schweiz eine Tätigkeit ausüber oder eine Leistung beziehen.