Die Gemeindeverwaltung erteilt einer Privatperson auf schriftliches, begründetes Gesuch oder persönliche Vorsprache Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:
- Name
- Vorname
- Jahrgang
- Beruf
- Geschlecht
- Adresse
- Zivilstand
- Heimatort
- Datum des Zu- bzw. Wegzuges
Alle übrigen Einwohnerdaten werden auch auf schriftliches Gesuch hin nicht an Privatpersonen erteilt.
Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihre/n Partner/in und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen.
Gründe für Datensperren sind:
- Schutz vor Neid und Missgunst
- Schutz vor Belästigungen
- Schutz vor Neugierde
- Sicherheitsprobleme
- Zusätzlicher Schutz der Privatsphäre
- Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens.
Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten kann trotz Sperrung erfolgen, wenn
- die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
- die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.